Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Soft-Ing. team GmbH & Co KG – Stand 02.04.2019

Teil A

§ 1 Allgemeines

(1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung der Software KKP®. Sie umfasst die in der allgemeinen Leistungsbeschreibung aufgeführten Funktionen.

(2) Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

§ 2 Übertragung von Nutzungsrechten

Die Regelungen für die Übertragung von Nutzungsrechten richten sich nach den Vorschriften der Lizenzvereinbarung für Endkunden (Eula) des Unternehmens Soft-Ing. team. Diese ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags.

§ 3 Mietzins

Falls das Programm vermietet wird, gelten folgende Regelungen:

(1) Die Höhe des Mietzinses ergibt sich aus dem Angebot der Soft-Ing. team. Er gilt zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Der Mietzins umfasst die Vergütung für die Überlassung der Nutzungsrechte, die Vergütung für die Fortentwicklung des Programms sowie die Vergütung für die Pflege des Programms.

(2) Der Mietzins ist, wenn nicht anders vereinbart, dreimonatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu leisten.

(3) Gegebenenfalls auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Software sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.

(4) Soft-Ing. team ist berechtigt, den Mietzins erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen. Soft-Ing. team ist berechtigt, die Ankündigung der Mieterhöhung per E-Mail zu übersenden.

(5) Der Kunde hat das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung mit außerordentlicher Wirkung zu kündigen.

§ 4 Kaufpreis, Eigentumsvorbehalt

Falls das Programm verkauft wird, gelten folgende Regelungen:

(1) Der Kaufpreis richtet sich nach dem Angebot der Soft-Ing. team. Der Kunde hat die Möglichkeit, einen Updatevertrag abzuschließen. Die Einzelheiten für den Erhalt von Updates richten sich nach den separaten Vertragsbedingungen.

(2) Das Eigentum an den Datenträgern, Bedienungsanleitung etc. wird erst mit dem Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der fälligen Kaufpreissumme übertragen. Die Nutzungsrechte an dem Programm gehen erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises über. Die Nutzung wird bis zu diesem Zeitpunkt geduldet, kann aber jederzeit widerrufen werden

§ 5 Gewährleistung – Mietvertrag

Falls das Programm vermietet wird, gelten folgende Regelungen:

(1) Spätestens nach Ablauf von drei Werktagen wird mit der Beseitigung der Mängel begonnen. Diese Zeiten werden ab Eingang der Mängelmitteilung bei Soft-Ing. team berechnet.

(2) Der Mieter hat auftretende Mängel Soft-Ing. team unverzüglich mitzuteilen. Soft-Ing. team ist berechtigt, in den üblichen Geschäftszeiten zu Zwecken der Mängelbeseitigung Zugang zum System zu erhalten. Der Mieter ist gehalten, in der jeweils erforderlichen Weise bei der Mängelbeseitigung mitzuwirken und, sofern vorhanden, neue Releases zur Fehlerbeseitigung zu installieren, sofern die Installation für ihn zumutbar ist.

(3) Gelingt Soft-Ing. team die Beseitigung von Mängeln, die nicht vom Mieter zu vertreten sind, nicht, und ist durch den Mieter die erforderliche Mitwirkung erfolgt, kann der Mieter pro Ausfalltag den Mietzins um 1/30 kürzen und nach Ablauf einer vereinbarten Frist, spätestens jedoch nach dreißig Tagen, den Mietvertrag fristlos kündigen. Der Mieter hat kein Recht, den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz geltend zu machen, falls eine der Funktionen des Programms nur geringfügig eingeschränkt wird.

(4) Die Regelungen über Schadensersatzansprüche sind unter § 7 geregelt.

§ 6 Gewährleistung – Kaufvertrag

Falls das Programm verkauft wird, gelten folgende Regelungen:

(1) Mängelgewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn das Programm in der von Soft-Ing. team empfohlenen oder einer zum Zeitpunkt der Nutzung üblichen Systemumgebung eingesetzt wird. Dabei bezeichnet der Begriff Systemumgebung die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Software erforderliche Hard- und Software.

(2) Die Gewährleistung beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe.

(3) Sofern sich eine gesetzliche oder technische Bestimmung kurz vor der geplanten Übergabe ändert und hierdurch die Verfügbarkeit einer Funktion betroffen ist, kann Soft-Ing. team eine angemessene Verlängerung der Nachbesserungsfristen verlangen.

(4) Bei Bestehen eines Mangels hat Soft-Ing. team das Recht nachzubessern. Erst nachdem eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen innerhalb von angemessener Zeit fehlgeschlagen ist, hat der Kunde das Recht, die Minderung zu erklären, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

(5) Im Falle des Bestehens eines Mangels, der die Funktionsfähigkeit des Programms nur unwesentlich einschränkt, ist das Recht des Kunden zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Geltendmachung von Schadensersatz ausgeschlossen. Das Recht auf Minderung bleibt unbenommen.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe, sofern der Kunde Kaufmann ist. Die Regelungen über die Verjährung von Schadensersatzansprüche finden sich im § 7.

§ 7 Haftung

(1) Soft-Ing. team schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten aus.

(2) Soft-Ing. team haftet für die fahrlässige, grob fahrlässige und vorsätzliche Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sofern diese durch leitende Angestellte verletzt wurden. Sofern die Pflichten durch einfache Angestellte oder durch Dritte verletzt wurden, wird die Haftung der Höhe nach dem Umfang eingegrenzt, der dem typischen, bei der Eingehung des Vertrags ersichtlichen Umfang entspricht.

(3) Die Haftung für Schäden, die unmittelbar aus einer verspäteten Leistung geltend gemacht werden, wird der Höhe nach auf 15% des Kaufpreises (Verkauf) bzw. 6 Monatsmieten (Vermietung) der Software begrenzt.

(4) Soft-Ing. team haftet nicht für entgangenen Gewinn.

(5) Werden Schadensersatzansprüche als Gewährleistungsrechte geltend gemacht, so beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.

(6) Die Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, verspäteter Leistung oder Haftung für vorvertragliches Verschulden verjähren binnen eines Jahres nach Kenntnis oder nachdem sie infolge mindestens grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind.

(7) Die vorgenannten Haftungsausschlüsse (Abs.2 bis 5) gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die aus einer Verletzung von Leib oder Leben oder Garantiezusagen geltend gemacht werden oder die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(8) Im Falle der Überlassung einer Evaluierungslizenz (kostenlose Testversion) haftet Soft-Ing. team nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung von Soft-Ing. team gilt auch für ihre persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(9) Der Einsatz der Software entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, die von KKP® gefundenen Ergebnisse stichprobenartig zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn größere Stückzahlen hergestellt werden. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes sind anzuwenden.

(10) Sollte eine der vorstehenden Klauseln zur Begrenzung der Haftung unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der anderen Klauseln hiervon nicht berührt sein.

§ 8 Kündigung des Mietverhältnisses

Falls das Programm vermietet wird, gelten folgende Regelungen:

(1) Beide Vertragsparteien können diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Quartals schriftlich kündigen.

(2) Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann Soft-Ing. team diesen Vertrag fristlos kündigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

(a) der Kunde mit der Entrichtung des Mietzinses in der Höhe von zwei Monatszahlungen oder über mehrere Zahlungstermine in Verzug gerät,

(b) der Kunde seine Obhutspflicht gegenüber dem System verletzt bzw. Beschädigungen an diesem vornimmt oder rechtswidrig Programmkopien erstellt.

§ 9 Mitwirkungspflichten

Bei den nachfolgenden Pflichten handelt es sich um vertragliche Hauptleistungspflichten.

(1) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

(2) Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger und den Dongle an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und des Urheberrechts hinweisen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die jeweils aktuellen neuen Releases (Softwarelieferungen) der Soft-Ing. team aus dem Internet zu überspielen und zu installieren. Gewährleistungsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde dieser Pflicht nachgekommen ist und die Software gleichwohl Fehler aufweist.

(4) Der Kunde hat die Verpflichtung, sich regelmäßig, über das Vorhandensein von Updates über die Updatefunktion zu informieren. Für die Installation der Updates ist der Lizenznehmer selbst verantwortlich. Er hat ferner die erforderlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die unter Abs.3 genannten Pflichten erfüllt werden können.

(5) Außerdem ist den von der Soft-Ing. team genannten Hinweisen nachzukommen, um das Entstehen von Fehlern zu verhindern.

(6) Der Kunde wird alle im Zusammenhang mit den gepflegten Programmen verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen und regelmäßig Datensicherungen vornehmen.

(7) Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung von Soft-Ing. team gestellter Formulare – Soft-Ing. team einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware und Unterlagen, melden.

§ 10 Vertragsstrafe

Der Dongle ist ordnungsgemäß zu behandeln. Im Falle des Verlustes des Dongles verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 150,00 € pro Dongle. Dem Kunden bleibt unbenommen nachzuweisen, dass Soft-Ing. team ein geringerer Schaden entstanden ist. Soft-Ing. team bleibt es unbenommen, weitergehende Schadensersatzforderungen geltend zu machen.

§ 11 Rückgabe- und Löschungspflicht

Falls das Programm vermietet wird, gelten folgende Regelungen:

(1) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Mieter zur Rückgabe sämtlicher Originaldatenträger sowie der vollständigen ihm überlassenen Bedienungsanleitungen, Materialien und sonstiger Unterlagen verpflichtet. Das Programm samt Dokumentation ist Soft-Ing. team kostenfrei zuzustellen. Bei einem Transport durch Dritte ist die Sendung auf gesichertem Transportweg (eingeschriebener Brief, Postwertpaket oder ähnliches) aufzugeben und in angemessener Höhe zu versichern, mindestens in Höhe der zwölffachen Monatsmiete.

(2) Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige und endgültige Löschung sämtlicher, gegebenenfalls vorhandener Kopien.

(3) Soft-Ing. team kann auf die Rückgabe verzichten und die Löschung des Programms sowie die Vernichtung der Dokumentation anordnen. Übt Soft-Ing. team dieses Wahlrecht aus, wird sie dies dem Mieter ausdrücklich mitteilen.

(4) Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Software nicht weiterbenutzen darf und im Falle der Nichtbeachtung das Urheberrecht des Rechtsinhabers verletzt.

§ 12 Allgemeines

(1) Der Kunde kann nur mit von Soft-Ing. team anerkannten oder mit solchen Forderungen aufrechnen, über deren Bestehen eine rechtskräftige Entscheidung gefällt wurde.

(2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen Soft-Ing. teams erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn Soft-Ing. team hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

(3) Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschlands.

(4) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Aurich als Gerichtsstand vereinbart.

 

Teil B. Sonderregelungen für neu gelieferte Software-releases (Patches, Updates, Upgrades)

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Software-Pflegevertrag umfasst die folgenden Leistungen:

(1) Fehlerbeseitigung

Soft-Ing. team beseitigt innerhalb angemessener Frist gemeldete Programmfehler und Fehler der Programmdokumentation. Nur das Vorliegen eines wesentlichen, unzumutbaren Fehlers verpflichtet Soft-Ing. team zur Leistung. Bietet Soft-Ing. team dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Fehlern eine neue Programmversion oder Programmteile an, so hat der Kunde diese zu übernehmen und – wenn und sobald es für ihn zumutbar ist – auf seiner Hardware zu installieren. § 9 Abs.3 und 4, Teil A gelten entsprechend.

(2) Anpassung der Software an geänderte Bedingungen

Soft-Ing. team wird die gepflegten Programme an sich ändernde gesetzliche oder technische Normen im Rahmen seiner betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten innerhalb einer angemessenen Frist anpassen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Anpassung für Soft-Ing. team mit unzumutbaren Arbeiten verbunden ist. In einem derartigen Fall wird die Anpassung nur gegen eine entsprechende zusätzliche Vergütung vorgenommen.

(3) Upgrades/Updates

Soft-Ing. team stellt dem Kunde alle Updates/Upgrades der zu pflegenden Software zur Verfügung, sofern verfügbar und erforderlich.

 

§ 2 Laufzeit, Kündigung

Falls das Programm verkauft wird, gelten folgende Regelungen:

Beide Vertragsparteien können diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Quartals schriftlich kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

Falls das Programm vermietet wird, gilt folgende Regelung:

Der Software-Pflegevertrag ist Bestandteil des Mietvertrages und kann nicht getrennt gekündigt werden.

 

§ 3 Vergütung

Falls das Programm verkauft wird, gelten folgende Regelungen:

(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot der Soft-Ing. team. Sie gilt zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.

(2) Die Vergütung ist, wenn nicht anders vereinbart, dreimonatlich im voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu leisten.

§ 4 Gewährleistung für neue Releases

(1) Es gelten die Regelungen der §§ 6 und 7 des Teiles A.

(2) Zusätzlich zum § 6 gilt: An Stelle des Rechts auf Rücktritt tritt das Recht zur Erklärung der Kündigung, mit der Maßgabe dass nur Vergütungen für die nach § 6 erbrachten Leistungen zurückgefordert werden können, die ab dem Zeitpunkt gezahlt wurden, in dem mit der Herstellung des mangelhaften Releases begonnen wurde. Soft-Ing. team wird dem Kunden diesen Zeitpunkt benennen.

(3) Nicht zurückgefordert werden können diejenigen Anteile der Zahlungen, die auf die Erbringung von Dienstleistungen fallen, die in Erfüllung dieses Vertrags erbracht wurden.

§ 5 Nutzungsrechte

Falls das Programm verkauft wird, gelten folgende Regelungen:

Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht bleibt von einer Kündigung des Pflegevertrages unberührt. Es gelten die Regelungen der EULA, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags ist.

§ 6 Allgemeines

Es gelten außerdem die Regelungen §§ 1, 7, 9 und 12 des Teil A

 

Teil C. Beratungsleistungen per E-Mail oder per Telefon

§ 1. Allgemeines und Leistungsinhalt

Allgemeine Vorschriften: Es gelten zusätzlich die Vorschriften §§ 1, 7, 9 und 12 des Teiles A.

Soft-Ing. team wird gemeldete Fehlfunktionen analysieren sowie den Lizenznehmer hinsichtlich der Umgehung der festgestellten Fehlfunktionen beraten. Beratung im Sinne der vorstehenden Vorschriften ist jede problembezogene Antwort des Auftragnehmers auf die Darstellung eines software-technischen Problems des Auftraggebers im Zusammenhang mit den zu pflegenden Programmen.

§ 2 Hotline

Soft-Ing. team ermöglicht die Inanspruchnahme ihres Hotlineservice darf während der normalen Bürostunden der Soft-Ing. team durch den Lizenznehmer in Anspruch genommen werden.

§ 3 Vergütung

Die Kosten für die Nutzung der Hotline sind in der Pauschale enthalten, sofern es sich um Fehler handelt, die behoben werden sollen. Ein Fehler liegt vor, wenn die Nutzung eines gepflegten Programms, beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten, unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird.

Andere Beratungsleistungen können nach Ermessen der Soft-Ing. team gesondert kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden. Es gelten die jeweils aktuellen Preislisten, die wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen.

Teil D. Datenverarbeitung

Präambel:

Sofern der Lizenznehmer eine Datenverarbeitung durch SOFT-ING. TEAM wünscht und/oder SOFT-ING. TEAM vom Lizenznehmer zugesendete Daten selbst verarbeiten und/oder vom Lizenznehmer mit den gepflegten Programmen erzielte Ergebnisse inhaltlich überprüfen soll, gelten folgende Vorschriften:

§ 1 Allgemeine Vorschriften

Es gelten die Vorschriften §§ 1,7,9 und 12 des Teiles A

§ 2 Ergänzungen

(1) Ergänzend zu § 7, Teil A gilt: Soft-Ing. team übernimmt keine Haftung für die technische Realisierbarkeit der erzielten Ergebnisse. Namentlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Gewerke nicht technisch realisieren lassen, wenn sich die vom Kunden überlassen Daten als falsch herausstellen. SOFT-ING. TEAM überwacht einzig die richtige Verarbeitung der Daten. Eine Haftung wird nur dann übernommen, wenn die erzielten Ergebnisse für einen Laien erkennbar falsch sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn hierüber eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde.

§ 3 Preise

Die Kosten für die Überprüfung bzw. Verarbeitung der Daten sind gesondert zu vergüten. Sie sind aus der aktuellen Preisliste zu ersehen.

End User Licence Agreement – Eula für Endkunden

Abschnitt I – Allgemeines

§ 1 Allgemeines

Vertragsgegenstand ist die Übertragung von Nutzungsrechten an der Software KKP®.

§ 2 Vertragsstrafe

Bei einem Verstoß gegen eine der nachfolgenden Vorschriften (Sektionen II oder III), verpflichtet sich der Kunde Soft-Ing. team gegenüber zur Zahlung eines Schadensersatzes von € 5.000,0. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen nachzuweisen, dass Soft-Ing. team im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist. Soft-Ing. team bleibt unbenommen, einen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 3 Allgemeines

(1) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Garantieerklärungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen Soft-Ing. teams erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn Soft-Ing. team hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

(2) Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CSIG (Wiener Kaufrechtsabkommen).

(3) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Aurich als Gerichtsstand vereinbart.

(4) Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

Abschnitt II – Regelungen für die entgeltliche Überlassung der Software

§ 4 Zulässigkeit von Vervielfältigungen

(1) Zur Vervielfältigung der Software ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als dies für den vertragsmäßigen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde ist befugt, die Programme in den Massenspeicher eines von ihm gewählten Rechners zu installieren sowie diese in den Arbeitsspeicher des Rechners zu laden.

(2) Der Kunde ist berechtigt, eine einzelne Kopie der gelieferten Programme für Sicherungszwecke zu erstellen.

§ 5 Einzelplatznutzung

(1) Der Kunde erhält das Recht, die Programme auf einem von ihm gewählten Rechner (Zentraleinheit) zu nutzen.

(2) Ist die Nutzung der Programme auf dem Rechner zeitweise wegen eines Defekts, Reparatur- oder Wartungsarbeiten nicht möglich, so ist der Kunde berechtigt, die Programme übergangsweise auf einem anderen Rechner zu nutzen. Bei einem dauerhaften Wechsel des Rechners darf der Kunde die Programme auf dem anderen Rechner nur nutzen, wenn die Programme auf dem zuvor verwendeten Rechner vollständig gelöscht wurden.

(3) Die zeitgleiche Mehrfachnutzung der Programme, insbesondere im Rahmen eines Netzwerkes, ist unzulässig, es sei denn, Soft-Ing. team stimmt diesbezüglich ausdrücklich zu. Soft-Ing. team kann seine Zustimmung von der Entrichtung einer zusätzlichen Vergütung abhängig machen.

§ 6 Umarbeitungen der Programme

(1) Der Kunde darf keine Änderungen an den Programmen vornehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern Soft-Ing. team sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außerstande ist.

(2) Die Dekompilierung der überlassenen Programme ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Übersetzungen der Codeform, die unerlässlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit dem überlassenen Computerprogramm oder mit anderen Computerprogrammen zu erhalten, sofern die in § 69 e Abs. 1 UrhG angegebenen Bedingungen erfüllt sind.

(3) Die bei Handlungen nach der vorstehenden Ziffer 2 gewonnenen Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden. Der Kunde darf das Programm nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist. Es ist ferner unzulässig, die Informationen für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen zu verwenden.

(4) Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

§ 7 Besonderheiten bei der Vermietung des Programms

(1) Sofern das Programm gemietet wird, wird das Nutzungsrecht für die Dauer dieses Vertrages übertragen, wenn der fällige Mietzins vollständig an Soft-Ing. team gezahlt wurde.

(2) Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Soft-Ing. teams nicht berechtigt, den Gebrauch an der Software einem Dritten gewerblich zu überlassen, insbesondere diese an Dritte zu veräußern, zu gewerblichen Zwecken zu vermieten oder zu verleihen.

(3) Kommt der Endkunde mit der Zahlung des Mietzinses um mehr als zwei Raten in Verzug, so entfällt das Nutzungsrecht des Kunden und das Soft-Ing. team ist berechtigt, dem Kunden die Auslieferung des zur Nutzung erforderlichen Kennwortes bis zur Begleichung aller offenen Forderungen zu verweigern.

§ 8 Freischaltung

Vermietete Programme müssen freigeschaltet sein, um verwendet werden zu können. Soft-Ing. team überlässt dem Kunden die entsprechenden Schlüssel. Soft-Ing. team kann die Freischaltung des Kunden davon abhängig machen, dass der Kunde die offenen Beträge aus der Geschäftsbeziehung zahlt. Nach erfolgter Abmahnung und erfolgloser Fristsetzung ist Soft-Ing. team berechtigt, dem Kunden die weitere Nutzung des Programms durch Vorenthalten der Lizenzschlüssel unmöglich zu machen.

 

§ 9 Besonderheiten beim Verkauf des Programms

(1) Dem Kunden werden die Nutzungsrechte endgültig übertragen. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung.

(2) Hat der Kunde einen Updatevertrag abgeschlossen, so gelten die unter § 8 genannten Regelungen sinngemäß, wenn der Kunde mit der Zahlung der Updategebühren in Verzug geraten ist und nach erfolgter, fruchtloser Abmahnung mit Fristsetzung keine Zahlung erfolgt ist.

(3) Die Nutzungsrechte an dem Programm werden erst mit vollständiger Zahlung des fälligen Kaufpreises auf den Kunden übertragen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Nutzung geduldet. Die Duldung kann jederzeit widerrufen werden. § 8 S. 3 gilt entsprechend.

§ 10 Verweis

Alle anderen Rechte und Pflichten, insbesondere auch die Regelungen über Gewährleistung und Haftung für das Produkt, richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Soft-Ing. team.

Abschnitt III – Regelungen für die unentgeltliche Überlassung der Software

Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich für Testlizenzen. Die Regelungen für die entgeltliche Überlassung von Nutzungsrechten bleiben unberührt.

§ 11 Nutzungsrechte / Lizenzen

Abweichend zu den Regelungen des zweiten Abschnitts gilt:

(1) Dem Kunden wird das einfache, räumlich unbeschränkte, zeitlich auf die Dauer des Testzeitraumes begrenzte Nutzungsrecht für die Software übertragen. Das Recht umfasst nur die Befugnis, das Programm auf einem Arbeitsplatz zu laden und zu benutzen. Es wird kein anderes Nutzungsrecht übertragen.

(2) Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Soft-Ing. team nicht berechtigt, das Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, die Software und Dokumentationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Herstellers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen.

(4) Die zeitliche Begrenzung des Nutzungsrechts ist aus dem Angebot ersichtlich.

(5) Zweck der Rechtsübertragung ist es, den Kunden in die Lage zu versetzen, das Programm eine begrenzte Zeitdauer erproben zu lassen.

(6) Nach Ablauf dieser Zeit ist der Kunde verpflichtet, die Testversion umgehend nebst sämtlichen Kopien zu löschen, es sei denn, der Kunde hat zu diesem Zeitpunkt ein weiterführendes Nutzungsrecht an der Software erworben.

§ 12 Gewährleistung

Soft-Ing. team übernimmt keinerlei Gewährleistung, da es sich bei der zugrunde liegenden Lizenz um eine Testversion handelt, die dem Kunden kostenfrei überlassen wird, es sei denn, Soft-Ing. team verschweigt arglistig einen Rechtsmangel oder einen Fehler der Sache.

§ 13 Haftungsbegrenzung

(1) Soft-Ing. team haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

(2) Der vorgenannte Ausschluss der Haftung der Soft-Ing. team gilt auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Herstellers.

§ 14 Durchführung und Kündigung des Vertrages

Der Vertrag kann durch Soft-Ing. team jederzeit gekündigt werden. Damit entfallen die Nutzungsrechte des Kunden.